Wir sind wieder da …

…wenn auch behutsam und vorsichtig.

Ab sofort können Sie wieder Termine bei uns buchen!
⇒ Jedoch müssen wir die Hygienevorschriften und Auflagen der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW vom 10.5.2021 einhalten!

Dort heißt es in §12 Abs.2:
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann …, sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a (Anm.: das sind die Hygienevorschriften) zulässig.
Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt (Anm.: Was bei uns der Fall ist!), dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnelltest nach § 4 Absatz 4 vorliegt (Anm.: oder Sie sind geimpft oder bereits von Corona genesen!) und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird (Anm.: entfällt bei uns, da bereits wirksam geimpft!)

By the way: In Essen ist lt. RKI, heute 14.5., die 7-Tage-Inzidenz bei 72,6)

Total Page Visits: 3365 - Today Page Visits: 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert